Marktrecht

Marktrecht

Mit dem Marktrecht erhält ein Dorf die Erlaubnis, regelmäßig Märkte abzuhalten. Dabei muss der Marktherr die Wahrung des Marktfriedens gewährleisten und die Maße und Gewichte kontrollieren. Das Recht wird vom jeweils dem Markt übergeordneten Adligen verliehen, d.h., das kann der Edle sein, dem der Markt untersteht, der Baron oder der Graf bei einem grafenunmittelbaren Gut.

Während des Marktes ruft der Marktherr, sprich, der zustädige Adlige, üblicherweise den Marktfrieden aus (in der Praxis ist dieser im Regelfall an das Marktrecht gekoppelt und tritt automatisch bei Marktbeginn in Kraft). Fehdehandlungen innerhalb des Markbereichs sind dadurch für die Marktdauer verboten. Bei Verstößen gegen das Marktrecht - sei es mit unlauterem Maß messenden Kaufleuten oder Zechprellern auf Kundenseite - kann und wird der Marktherr im zumeist die Marktsperre verhängen, d.h., den weiteren Besuch des Marktes, oft auch in den Folgejahren, verbieten, und entsprechende Strafen aussprechen, die oft in blinkender Münze, aber manchmal auch in unangenehmen Ehr-, selten Körperstrafen (sofern der Marktherr überhaupt die entsprechende Gerichtsbarkeit besitzt) bestehen.

Wer auf dem Markt Handel treibt, unterliegt dem Marktzwang des Landesherren - dieser umfasst oft einen Stapel- und Niederlagezwang (die Pflicht, Waren feilzubieten) für durchreisende Kaufleute während des Marktes, oder den Zwang, eine bestimmte Art von Waren nur an dafür vorgesehenen Plätzen oder in bestimmten Häusern zu genau festgelegten Zeiten zu handeln. Dabei sollte jedoch gesagt sein, dass die Komplexität des Marktrechts und des Stapelzwangs mit der Größe des Marktortes wächst - während in Alrikshausen Bauer Ettel zwar seinen althergebrachten Standplatz neben der Brauerin seinen Kindern vererbt, hat der Seidenhändler in Elenvina ebenso wie der Alchymikahändler eben dort ganz andere Auflagen zur Sicherung, Präsentation und Handelsdauer seiner Ware zu erfüllen.

Märkte werden in Jahres- oder Wochenmärkte unterschieden, um welchen es sich jeweils handelt - und wie viele Tage Markt gehalten wird - ist in der Marktrechtsurkunde festgelegt. Bei Jahrmärkten, d.h., Märkten die einmal im Jahr stattfinden (wie z.B. der Elenviner Ross - und Wagenmarkt im Phex) sind Dauern zwischen 3 und 7 Tagen üblich. Wochenmärkte dauern üblicherweise einen Tag.

Große Städte, wie Elenvina, Gratenfels und Albenhus, haben mehrere Jahrmärkte, kleine Baronsstädte höchstens einen. Die Jahrmarktstermine sind so angesetzt, dass Kaufleute, die auf die Märkte benachbarter Städte reisen, auch dazu die Zeit finden - die sehr seltenen Abweichungen von diesem Schema erzählten darum oft von Fehden der Marktherren und dem erbitterten Kampf um Vorherrschaft (und auch der Macht, über die Interessen der Handelsherren zu bestimmen - eine Sache, die der Adel oft genug gerner hätte als hat).

Die Märkte sind die Möglichkeit der Dörfler, sich mit den Dingen des täglichen Bedarfs, die nicht selbst hergestellt werden können, zu versorgen. Oft finden sie darum im Herbst, in Vorbereitung auf den Winter, oder im Frühling, als Vorbereitung zur Aussaat, statt. Im Winter, wenn die Straßen und Pässe geschlossen sind, gibt es auch nahezu keine Jahrmärkte.

Marktrecht ist oft auch der Ursprung von Stadt und Stadtrecht, es gilt immer die Regel 'keine Stadt ohne Marktrecht' (die umgekehrte Sache, Märkte ohne Stadtrecht, sind dagegen die Regel).

Weitere Informationen über die Gerichtsbarkeit der Nordmarken findet sich hier.

-- Main.IseWeine - 26 Jan 2018