Nordmärker Adelsränge

Nordmärker Adelsränge


Nicht trivial ist die Übersicht über die Adelsränge der Nordmarken. Um dem geneigten Leser die Anrede und auch den Umgang mit den verschiedenen Gütern zu erleichtern, sei ihm dieses Traktat anempfohlen. Zu den Titeln siehe ebendort. Jene Auflistung erfolgt in aufsteigender Reihenfolge!

Zum Niederen Adel der Nordmarken zählen:

Ritter

  • Anrede: "Hoher Herr / Hohe Dame"
  • verfügen entweder über ein (nicht erbliches) vom Baronsrang an verliehenes Rittergut (und werden dann anredetechnisch wie Edle behandelt) oder sind ohne Land (reisende Ritter oder Dienstritter an einem übergeordneten Hof). Ihre Steuern zahlen sie an den übergeordneten Baron. Falls sie über kein Gut verfügen, ziehen sie als fahrende Ritter durch das Land oder dienen am Hofe eines Barons oder Grafen als Hausritter.

Edle

  • Anrede: "Euer Wohlgeboren"
  • verfügen in der Regel über ein Edlengut. Dieses kann ab Baronsrang verliehen werden und ist nicht erblich. Ihre Steuern zahlen sie an den übergeordneten Baron.
  • Edle können über niedere Gerichtsbarkeit verfügen, sofern sie dieses Recht von ihrem Lehnsherrn erhalten haben, was jedoch nicht die Regel ist.
  • Edle verfügen üblicher-, aber nicht notwendigerweise, über den Ritterschlag.
  • Kinder von Edlen werden mit "Junger Herr / Junge Dame" angesprochen.

Junker

  • Anrede: "Euer Wohlgeboren"
  • verfügen über ein erbliches Gut, das vom Grafen an aufwärts verliehen wird.
  • Junker sind oft die getreuen Gefolgsleute eines Grafen, mit denen dieser einem aufsässigen Baron einen ‚Aufpasser’ in das Lehen setzt. Es gibt auch seltener vom Herzogenhaus kontrollierte Junkergüter (Landjunker) und die noch selteneren Reichsjunker, welche der Kaiserin selbst unterstehen. Die Junker zahlen nahezu alle ihre Steuern an den Baron, in dessen Lehen ihr Gut liegt. Allein den Kaisertaler bringen sie demjenigen, der sie einsetzte – üblicherweise also dem Grafen.
  • Viele, doch nicht alle der Junker sind Ritter.
  • Junker können über niedere Gerichtsbarkeit verfügen, sofern sie dieses Recht von ihrem Lehnsherrn erhalten haben, was jedoch nicht die Regel ist.
  • Der Junker Kinder werden mit "Junger Herr / Junge Dame" angesprochen.

Zum Hochadel zählen:

Barone (auch Freiherren genannt)

  • Anrede: "Euer Hochgeboren"
  • erhalten ihr Lehen vom Grafen und führen an diesen Steuern und Zölle ab.
  • Der Baronstitel ist erblich.
  • Barone vermögen selbst Edle zu ernennen und, so sie den Rittertitel tragen, Knappen zum Ritter zu schlagen.
  • Seit der Ochsenbluter Urkunde verfügen sie über die Blutgerichtsbarkeit, zuvor besaßen in den Normarken nur die Isenhager Freiherren dieses Recht.
  • Kinder von Baronen werden Baroness oder Baronet genannt und mit "Euer Wohlgeboren" ansgeprochen. Diese Anrede mag außerhalb der Nordmarken anders geregelt sein.


Pfalzgrafen

  • Anrede: "Euer Hochwohlgeboren"
  • herrschen über eine Kaiserpfalz und sind von der Kaiserin persönlich eingesetzt. Die Größe der Pfalz ist variabel, diese kann einen Gutshof oder aber ein Lehen von der Größe eine Baronie umfassen.
  • Wie beim Vogt ist dieses Amt nicht zwingend auf Lebenszeit und nicht erblich, wird aber oft wieder an die Familienmitglieder einer sich als treu erwiesenen Familie neu verliehen.
  • Sie unterstehen nicht dem Herzog und führen ihren Kaisertaler direkt an die kaiserliche Schatzkanzlei in Elenvina ab, die restlichen Steuern werden teils direkt der Schatzkanzlei, teils dem zuständigen Baron bzw. Grafen abgeführt.
  • Sie können Edle ernennen, doch keine Junker, und sie können Knappen zum Ritter schlagen, sofern sie selbst den Ritterschlag erhalten haben.
  • Kinder der Pfalzgrafen werden mit "Euer Hochgeboren" angesprochen.

Grafen

  • Anrede: "Euer Hochwohlgeboren"
  • vermögen Junker- und Edlengüter zu vergeben und sind dem Herzog lehns- und zinspflichtig.
  • Grafentitel sind erblich.
  • Die Junkergüter in den verschiedenen Baronien sind ihre eigenen Güter, sie vermögen auch neue Junkergüter zu schaffen, doch stellt solches einen deutlichen Mißtrauensbeweis gegenüber den ihnen lehnspflichtigen Baronen dar.
  • Ihre Kinder werden mit "Euer Hochgeboren" angesprochen, der oder die Erbin mit "euer allerprinzlichste Hochgeboren".
  • Den Kindern eines Grafen gebührt der Titel "Prinz / Prinzessin", dem Titelerben die Bezeichnung "Erbgraf / Erbgräfin".

Herzog

  • Anrede: "Euer Hoheit"
  • ernennt die Grafen und herzogenunmittelbaren Junker sowie die Vögte seiner eigenen Güter
  • untersteht direkt der Kaiserin.
  • Sein Erbe wird mit "allerprinzlichste Hoheit" oder "Euer Liebden" tituliert, seine übrigen Kinder mit "Euer Liebden" oder einem "prinzliche Hoheit".